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Verkehrsrecht
Verkehrsunfall? Was dann?
Bei mir finden Sie schnelle und kompetente Unterstützung. Bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung, aber auch - wenn es sein muss - gegen Ihre eigene Versicherung.
Und: ich arbeiten mit meinem eigenen Kfz-Sachverständigen zusammen. Immer mehr Versicherungen versuchen, Sie von der Beauftragung eines wirklich unabhängigen Sachverständigen abzuhalten. Lassen Sie sich darauf nicht ein! Sie haben ein Recht darauf, zur Ermittlung der realistischen Schadenhöhe einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Anderes gilt nur bei sehr kleinen Schäden (Bagatellschaden).
Nur mit einem unabhängigen Sachverständigen - und der Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts -  können Sie wirklich sicher sein, dass Sie auch Ihren gesamten Schaden ersetzt bekommen. Die Kosten für den Sachverständigen und für den Rechtsanwalt muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlen, wenn er die Schuld an dem Unfall hat.
Auch muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen angemessenen Mietwagen, Nutzungsausfall, Reparatur und bei Totalschaden für Beschaffung eines gleichwertigen Wagens zahlen. Da gibt es im Einzelnen meist viel Streit. Holen Sie sich von Anfang an fachlichen Rat und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt!
Übrigens:
Sie sind hier richtig, wenn ein Strafverfahren gegen Sie geführt oder wenn gegen Sie ein Bußgeld verhängt wird (Ordnungswidrigkeiten). Sie werden vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht durch einen kompetenten Rechtsanwalt verteidigt. Auch bei Entzug der Fahrerlaubnis (Führerschein).
Bei einer sog. Unfallflucht nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und einem verursachten Schaden am Fremdfahrzeug i.H.v. ca. 1.000,00 € ist als Nebenstrafe zusätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Führerschein darf erst nach einer Sperrzeit neu beantragt werden.
Die Einstellungsmöglichkeiten beim verhängten oder zu verhängenden Bußgeld liegt bei 60 % - 70 %. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt es sich allemal gegen das Bußgeld innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen zu lassen.
RA
Asim GÜLLÜOGLU
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